Rechtskräftiges Urteil steht der Geltendmachung weiteren Schmerzensgeldes unter Umständen nicht entgegen

BGH, Urteil vom 09.12.1997 – VI ZR 155/97

Ein rechtskräftiges Schmerzensgeldurteil wegen eines unfallbedingten Schleudertraumas der Halswirbelsäule steht der Geltendmachung eines (weiteren) Schmerzensgeldes wegen einer paranoid-halluzinatorische Psychose als Folge des Unfallerlebnisses nicht entgegen, weil verschiedene Streitgegenstände vorliegen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1997 wird nicht angenommen.

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Berufung der Beklagten auf die Rechtskraft des Urteils des Amtsgericht Nordheim vom 10. September 1990 stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, vermag der Senat allerdings nicht beizutreten. Das Berufungsurteil wird jedoch von der Erwägung getragen, daß sich die Rechtskraft jenes amtsgerichtlichen Urteils nicht auf das hier geltend gemachte Schmerzensgeld erstreckt. Streitgegenstand in jenem Verfahren war lediglich die sich aus einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule ergebende Beeinträchtigung. Die Psychose, aus der der Kläger im vorliegenden Fall sein Schmerzensgeldbegehren herleitet, beruht aber nicht als Folgeschaden auf der Halswirbelsäulenverletzung, sondern nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen das Berufungsgericht folgt, auf dem Unfallerlebnis. Damit ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer als im früheren Verfahren vor dem Amtsgericht Nordheim.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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